Stellungnahme Schulfinanzierungsgesetz

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Stellungnahme des Bayerischen Elternverbands zur Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG)

1. Verbesserung der staatlichen Zuwendungen als Ersatz für Schulgeld an privaten Förderschulen

Die verbesserte Finanzierung als Ersatz für das entfallende Schulgeld greift lediglich im Pflichtbereich der Stundentafel. Die Kosten für die besonderen pädagogischen Konzepte privater Schulen, die weitaus aufwändiger sind als bei staatlichen Schulen, werden dadurch nicht refinanziert. Gerade diese aber sind für private Schulen Voraussetzung dafür, dass sie überhaupt genehmigt werden.

Mit dem Schulgeld wurde bisher beispielsweise folgendes Personal finanziert:
- Zweitkräfte für den Unterricht
- Therapeuten
- Kräfte für musische Angebote (Musiker, Schauspieler, Bildhauer...)
- Kräfte für praktische Angebote (Gärtner, Schreiner, …)
- Eurythmielehrer
- Sozialpädagogen
- Pflegekräfte (für nicht von den Krankenkassen übernommene Leistungen)

Ohne Schulgeld bzw. einen Ersatz dafür können derartige Kräfte nicht mehr beschäftigt werden. Damit wird das besondere pädagogische Profil der jeweiligen Schule vernichtet. Es muss deshalb bei der Änderung des BaySchFG sichergestellt werden, dass auch die über den Pflichtunterricht hinaus gehenden, dem Profil und pädagogischen Konzept der jeweiligen privaten Förderschule entsprechenden Zusatzangebote refinanziert werden.

Auch sollen künftig Lehrkräfte, die nach den Maßgaben des jeweiligen pädagogischen Konzeptes (Montessori, Waldorf, ...) ausgebildet sind, nur zu einem geringeren Teil refinanziert werden als staatlich ausgebildete Lehrkräfte. Das besondere pädagogische Konzept dieser Schulen braucht jedoch die auf dieses Konzept hin ausgebildeten Lehrer. Der Montessori- oder Waldorflehrer leistet quantitativ wie qualitativ ebenso viel wie ein staatlich ausgebildeter und muss deswegen genauso bezahlt werden, will der Staat hier nicht in die Rolle des billigen Jakobs schlüpfen.

Staatlich genehmigte private Förderschulen erfüllen in gleicher Weise wie staatliche oder staatlich anerkannte Schulen die staatlich gebotene Versorgung. Daher dürfen sie durch die Änderung des BaySchFG nicht schlechter gestellt werden als letztere.

Wenn Förderschulen mit staatlicher Genehmigung nun die staatliche Anerkennung bekommen wollen, um in den Genuss der besseren Finanzierung zu kommen, so müssen sie sich im stärkeren Maße als bisher staatlichen Vorschriften unterwerfen. Sie müssen unter Umständen ihre bewährten eigenen Lehrpläne, eigenen Bewertungsverfahren u. a. aufgeben, wenn sie der staatlichen Anerkennung im Wege stehen. Auch dies würde die besonderen pädagogischen Konzepte und Profile dieser Schulen nivellieren und die pädagogische Vielfalt in Bayern um einiges ärmer aussehen lassen. Sie dürfen nicht auf dem Umweg über die Finanzierung abgeschafft werden. Deswegen ist die vollständige staatliche Refinanzierung Pflicht, solange diese Schulen den staatlichen Versorgungsauftrag erfüllen. – Schulgeld ist gerade im Förderschulbereich alles andere als wünschenswert.

Forderung:
Alle privaten Förderschulen müssen finanziell so gestellt werden, dass ihre pädagogischen Konzepte vollumfänglich erhalten bleiben, unabhängig davon, ob sie staatlich anerkannt oder nur genehmigt sind.



2. Weiterhin kein Kostenersatz für die trägereigene Verwaltung

Der Kostenersatz für die Verwaltung privater Förderschulen soll weiterhin entfallen. Dieses jetzt schon bestehende finanzielle Problem verschärft sich nun noch dadurch, dass sie sich zum Verzicht auf die Erhebung von Schulgeld verpflichten müssen, wie es die geplante Gesetzesänderung vorsieht. Der Ausfall ist aus anderen Quellen, etwa aus Spenden, nicht verlässlich zu ersetzen. Bei öffentlichen Schulen ist ein Großteil der Verwaltung an Kommunen, Schulämter sowie das Ministerium ausgelagert. Kosten fallen jedoch gleichwohl an. Daher stellt der weiterhin fehlende Kostenersatz eine massive Benachteiligung privater Schulen dar, vor allem von kleinen privaten Förderschulen, die das dadurch entstehende Haushaltsloch viel weniger kompensieren können als größere Einrichtungen.

Forderung:
Der Kostenersatz für die trägereigene Verwaltung bei Förderschulen muss in das BaySchFG aufgenommen werden.


3. Reduzierung der Baukostenzuschüsse für private Grund- und Mittelschulen

Als Voraussetzung für ihre Genehmigung wird von privaten Schulen ein besonderes pädagogisches Konzept verlangt, das sich gegenüber den bisher vorhandenen Schulen abgrenzt und Neues beinhaltet. Besondere Pädagogik benötigt aber auch besondere Räumlichkeiten und mehr Platz für besondere Angebote, z. B. Differenzierungsräume, Platz für Neigungsgruppen, Eurythmiesaal, Platz für Freiarbeit usw. Das geplante Zurückfahren des Baukostenzuschusses um 10 % gefährdet daher das Profil dieser Schulen.

Forderung:
Der Baukostenzuschuss muss in bisheriger Höhe erhalten bleiben.



4. Ausgleich des entfallenden Schulgeldersatzes für private inklusive Schulen

Auch für andere private Schulen, die schon seit Jahren in vorbildlicher Weise Inklusion praktizieren und deren Schüler zu einem besonders hohen Anteil sonderpädagogischen Förderbedarf haben, stellt der Wegfall des Schulgeldersatzes ein Problem dar. Sie leisten individuelle Förderung ähnlich wie Förderschulen und bieten zusätzliche Fördermöglichkeiten nach ihrem eigenen Schulkonzept, die nicht in der regulären Stundentafel enthalten sind. Dafür soll nun keine Refinanzierung mehr möglich sein. Besonders gravierend ist dieses Problem bei privaten Realschulen und Gymnasien (z. B. das Derksen-Gymnasium München), denn für diese Schularten gibt es so gut wie keine Förderschulen und erst wenige öffentliche Schulen, die inklusiv arbeiten. Im Bereich der weiterführenden Schulen ist das Elternwahlrecht zwischen Förderschule und Inklusion somit weitgehend obsolet: inkludierte behinderte Kinder kommen mangels Alternativen ganz überwiegend auf die Mittelschule. Für die Inklusion bei weiterführenden Schulen üben die oben beschriebenen privaten Schulen de facto eine subsidiäre Funktion aus, obwohl sie ihnen behördlicherseits nicht zugewiesen wurde.

Forderung:
Privaten Realschulen, Gymnasien und Fachoberschulen, die die an diesen Schularten bisher kaum praktizierte Inklusion bieten, muss zumindest solange ein Ausgleich gewährt werden, bis es flächendeckend öffentliche inklusive Angebote gibt.


5. Bereitstellung von Mitteln für Zweitkräfte im Unterricht oder Teilung von Klassen im Rahmen der Inklusion

Förderschulen sind gegenüber inklusiven Angeboten an allgemeinen Schulen weitaus besser ausgestattet. Dies schwächt den Glauben der Eltern an die Inklusion und erschwert den allgemeinen Schulen die inklusive Arbeit. In seiner Petition „Personal für inklusiven Unterricht an allgemeinen Schulen in Bayern „ vom Juli 2012 (vgl. Anlage) hat der Bayerische Elternverband gefordert, zur Unterstützung der Inklusion verschiedene pädagogische Berufsgruppen als Zweitkräfte in Klassen mit behinderten Kindern einzuführen. Diese Zweitkräfte sollen zumindest in den Hauptfächern sowie in Sport anwesend sein. Je nach Erfordernis können Sie auch für Klassenteilungen verwendet werden.

Forderung:
Im Zuge der Änderung des BaySchFG sind Mittel für weiteres pädagogisches Personal für die Inklusion an den allgemeinen Schulen bereit zu stellen. Hierfür ist ein Entwurf vorzulegen.



6. Unterstützung der Kommunen beim Erhalt der Schulgebäude

Besonders Schulen in großen Ballungsräumen sind oft in einem heruntergekommenen Zustand. Die Kommunen sind mit dem Unterhalt ihrer Schulgebäude überfordert. Zuschüsse werden nur bei größeren Bau- bzw. Umbauvorhaben gewährt. Gutes Arbeiten erfordert jedoch für Lehrer wie auch für Schüler eine Umgebung, in der man sich wohlfühlt. Davon sind derzeit viele Schulen weit entfernt. Ferner finden in den Schulgesetzen zunehmend neue pädagogische Anforderungen ihren Niederschlag, wie z. B. Inklusion oder Ganztagsangebote, die anders gestaltete und zusätzliche Räumlichkeiten erfordern. Dies übt ebenfalls finanziellen Druck auf die Kommunen aus. Es stehen z. B. Umgestaltung von Klassenräumen, die Einrichtung von Differenzierungs-, Gruppen- und Rückzugsräumen, Mensen, Aufenthaltsräume sowie barrierefreie Umbauten an.

Forderung:
Die Unterstützung der Kommunen beim Unterhalt und der Umgestaltung der Schulgebäude, die durch zeitgemäßen Unterricht und Inklusion notwendig werden, muss in die Änderung des BaySchFG aufgenommen werden. Hierfür ist ein Entwurf vorzulegen.



7. Unterstützung der Schulen bei der Umsetzung der inneren Schulentwicklung

Neue pädagogische Konzepte, deren Umsetzung durch die jeweiligen Lehrplanreformen für alle Schulen verbindlich wird, erfordern neue Lehr- und Lernmethoden. Die hierfür erforderlichen Materialien oder technischen Einrichtungen sind in Bayerns Schulen oft nicht vorhanden. Auch erfordert die jetzt verbindlich umzusetzende Bildungs- und Erziehungspartnerschaft zwischen Schule und Elternhaus je nach Konzept individuelle technische Lösungen, insbesondere hinsichtlich der Kommunikationsmöglichkeiten zwischen Eltern und Schule oder der Evaluierung als Teil der Feedbackkultur. Benötigt werden z. B. Schulhomepages, die nicht nur aktuelle Informationen bereitstellen, sondern zusätzlich einen beidseitigen Informationsaustausch zwischen Eltern und Schule ermöglichen. Ebenso sollten Schulen, Lehrer und Elternvertreter über E-Mail-Adressen erreichbar sein, die nicht ihre privaten sind. Meist obliegt es den Kommunen, hierfür Fachkräfte und Einrichtungen zu stellen.

Forderung:
Die Unterstützung der Schulen - bzw. der Kommunen als Sachaufwandsträger - bei der Umsetzung von verbindlich zu erarbeitenden Konzepten der inneren Schulentwicklung muss in die Änderung des BaySchFG aufgenommen werden. Hierfür ist ein Entwurf vorzulegen.



Rosenheim, 8. Juli 2014

Martin Löwe, Landesvorsitzender