BEV aktuell Februar 2012

Erstellt von Bayerischer Elternverband e.V. |

Post für die Eltern
Manche Themen des BEV-aktuell sind nicht nur für Elternvertretungen, sondern auch für Eltern interessant. Sie dürfen unser Infoblatt hemmungslos ausschlachten, gern auch für Schreiben des Elternbeirats an die Eltern Ihrer Schule. Bitte denken Sie jedoch daran, auf die Quelle BEV zu verweisen.

Elternbeirat in der Lehrerkonferenz
In allen Schularten kann die Lehrerkonferenz den Elternbeirat zu ihren Sitzungen einladen. Und in allen Schularten außer der Wirtschaftsschule muss sie mindestens dem oder der Elternbeiratsvorsitzenden Gelegenheit geben, sich zu Tagesordnungspunkten zu äußern, die die Eltern betreffen. Damit der Elternbeirat die Vorsitzenden mit einer gründlich diskutierten Elternbeiratsmeinung in die Konferenz schicken kann, ist es hilfreich, wenn der Elternbeirat die Tagesordnung der Lehrerkonferenz erhält. Vorgeschrieben ist das nur an Volksschulen und Gymnasien. Da die Einladung auch einfach in der Schule - und dort vermutlich im Lehrerzimmer - ausgehängt werden darf, empfiehlt es sich für den Elternbeirat, mit der Schulleitung den Kommunikationsweg zu besprechen.

Schulleitung in der Elternbeiratssitzung
Das Recht auf Information ist ein Zweiwegeprogramm zwischen Elternbeirat und Schulleitung. Elternbeiräte müssen vom Schulleiter so schnell und so umfassend wie möglich über alles informiert werden, was für ihre Arbeit wichtig ist. Dasselbe gilt für Schulleiter: Sie müssen vom Elternbeiratsvorsitzenden die Beschlüsse und Empfehlungen des Elternbeirats erfahren und auf Wunsch auch die Gründe, die diesen zu seiner Entscheidung bewogen haben. Die Tagesordnung für die Elternbeiratssitzung braucht ein Schulleiter möglichst früh, damit er entscheiden kann, ob und zu welchen Punkten er sich bei der Sitzung äußern möchte, und damit er den Termin einplanen kann. Zur Information des Schulleiters bietet sich neben Telefon, Brief und E-Mail eine regelmäßige Sprechstunde an.

Bundeswehr im Unterricht
Externe beleben den Unterricht. Ob Jugendoffiziere der Bundeswehr eingeladen werden, entscheidet üblicherweise die Schulleitung. Nach Ansicht des Kultusministeriums kann auch das Schulforum diese Entscheidung treffen, indem es den Bundeswehrunterricht als „Veranstaltung im Rahmen des Schullebens“ definiert. Über Grundsätze für solche Veranstaltungen beschließt nach Art. 69 BayEUG das Schulforum. Auslöser dieser Klarstellung war eine Petition des BEV, die Entscheidung über den Unterricht durch Jugendoffiziere in die Hand des Schulforums zu legen. Der BEV hatte auch gefordert, den Unterricht durch Jugendoffiziere als Grund für eine Unterrichtsbefreiung zu akzeptieren. Das ist nach Auskunft des Ministeriums problemlos möglich. Über beide Punkte sollen die Schulen informiert werden.

Darf die Schule ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf ablehnen?
Was in der Neufassung des BayEUG wirklich steht, wissen selbst Schulen manchmal nicht. Vor allem das Gerücht, die allgemeine Schule könne nach Belieben entscheiden, ob sie ein behindertes Kind aufnimmt oder nicht, verunsichert Eltern. Grundsätzlich ist die allgemeine Schule auch für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zuständig. Nach Art. 41 des BayEUG kann ein Kind nur dann ausgeschlossen werden, wenn sein Förderbedarf dort nicht gedeckt werden kann, wenn es dadurch in seiner Entwicklung gefährdet wird oder wenn es die Rechte der anderen Kinder erheblich beeinträchtigt.

Coaching bei der Schulverpflegung
Für das Schuljahr 2012/13 werden wieder Schulen gesucht, die gemeinsam mit einem Schulverpflegungs-Coach ihre Mittagsverpflegung verbessern möchten. Die ausgewählten Schulen werden das gesamte Schuljahr über kostenlos von einem externen Coach begleitet, der sie u.a. in Sachen gesundheitsförderliches Essen, Akzeptanz, Hygiene und Ambiente berät. Bewerbung bei der Vernetzungsstelle Schulverpflegung in Bayern.