BEV aktuell Oktober 2011 - Sonderausgabe Elternvertretung

Erstellt von Bayerischer Elternverband e.V. |

Elternvertretung in Bayern
Anders als die anderen Bundesländer hat Bayern keine gewählte Elternvertretung auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene. Während Eltern in anderen Ländern in der Schulpolitik mitentscheiden, vertreten in Bayern privatrechtliche Elternverbände die Interessen der Eltern und ihrer Kinder. Sieben der zwölf landesweiten Verbände sitzen im Landesschulbeirat. Dieser berät das Kultusministerium, mitentscheiden kann er nicht. Die sieben Elternverbände im Landesschulbeirat dürften zwar einen Landeselternbeirat gründen, doch sonderlich demokratisch wäre dieser nicht: Er verträte nur die Eltern, die zahlendes Mitglied in einem Elternverband sind. Das Forum Bildungspolitik in Bayern, zu dem auch der BEV gehört, hat deshalb eine Petition für eine gesetzliche Elternvertretung eingereicht, die der Landtag für geeignet hält, im Rahmen eines Gesetzentwurfs berücksichtigt zu werden.

Mitglied im BEV?
Auch wenn Sie das BEV aktuell regelmäßig erhalten, sind die Eltern Ihrer Schule nicht unbedingt Mitglied im Bayerischen Elternverband. Der BEV informiert seit vielen Jahren die Elternbeiräte aller Schulen über Themen, die für ihre Arbeit wichtig sein könnten. Mitglieder erhalten viele zusätzliche Informationen, Nichtmitglieder nur das BEV aktuell. Persönliche Beratung bietet der BEV allen Eltern, im Zweifelsfall haben Mitglieder Vorrang. Die BEV-Seminare stehen auch Nichtmitgliedern offen, allerdings nicht kostenlos. Der BEV will mit dieser Informationspolitik die Eltern in Bayern besser vernetzen und ein Bewusstsein dafür schaffen, dass trotz schulartspezifischer Fragen das gemeinsame Interesse an einer kinderfreundlichen Schule überwiegt.

Elternbeirat: Personal
An allen Volksschulen (Grund- und Haupt- bzw. Mittelschulen) haben sich inzwischen die Elternbeiräte konstituiert. Sie wurden entweder gewählt oder - in Schulen mit höchstens neun Klassen - aus den Klassenelternsprechern gebildet. An Volksschulen hat der Elternbeirat höchstens neun Mitglieder. An Förderschulen, Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (z.B. Wirtschaftsschulen) und Fachoberschulen sind es mindestens fünf und höchstens zwölf. Haben sich hier mehr Eltern zur Wahl gestellt, sind die übrigen Ersatzleute. Da jeder Elternbeirat weitere Eltern als Berater hinzuziehen kann (bis zu einem Drittel der gewählten Elternbeiräte), könnte er die Ersatzleute in die Elternbeiratsarbeit einbinden.

Elternbeirat: Sitzungen
Elternbeiratssitzungen sind nicht öffentlich. Grund ist die Verschwiegenheitspflicht. Was Elternbeiräte an Persönlichem über Lehrer, Kinder und andere Eltern erfahren, dürfen sie nicht weitersagen, auch nicht nach dem Ende ihrer Amtszeit. Zu den Sitzungen muss die oder der Elternbeiratsvorsitzende offiziell einladen. Erstens sind Elternbeiräte nur dann auf dem Weg zur Sitzung und wieder zurück gesetzlich unfallversichert. Zweitens braucht die Schulleitung die Tagesordnung im Voraus, damit sie entscheiden kann, zu welchen Tagesordnungspunkten sie eingeladen werden möchte. Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten kann der Elternbeirat Gäste einladen, die aber nicht an Beratung und Abstimmung teilnehmen und nichts Verschwiegenheitspflichtiges erfahren dürfen. Sitzungsprotokolle sind nicht vorgeschrieben, aber für die weitere Arbeit des Gremiums hilfreich. Sie dürfen nicht veröffentlicht werden.

Elternbeirat: Nachrücker
Elternvertretung ist ein Ehrenamt, das man nur mit triftigem Grund ablehnen darf. So weit die Theorie der Juristen im Kultusministerium. In der Praxis fände man wohl kaum noch Elternvertreter, wenn man von einem solchen Amt nicht auch zurücktreten dürfte. Zieht die Familie weg oder beendet das Kind die Schule, wird ebenfalls ein Platz im Elternbeirat frei. In allen Schularten rückt dann der nächste auf der Liste der Gewählten in den Elternbeirat nach. Gibt es keine Nachrückerliste, hat der Elternbeirat bis zur nächsten Elternbeiratswahl ein Mitglied weniger. Ist im Elternbeirat durch das Ausscheiden eines Mitglieds ein Posten (Vorsitz, Stellvertretung, Schriftführung, Kasse) frei geworden, wählt der Elternbeirat dafür jemanden aus seinen Reihen nach.

Spezialfall Grund- und Mittelschule
Wird eine Volksschule, die aus Grund- und Hauptschule bestand, in Grundschule und Mittelschule geteilt, müssen beide Schulen jeweils einen eigenen Elternbeirat wählen. Das gilt auch dann, wenn die Schulen eine gemeinsame Schulleitung haben. Aus praktischen Gründen tagen solche Elternbeiräte nicht selten zusammen, müssten allerdings getrennt beraten und abstimmen. Weil es sich um zwei Schulen derselben Kommune handelt, bilden die beiden Elternbeiräte (gegebenenfalls mit weiteren Volksschulelternbeiräten dieser Kommune) einen GEB (gemeinsamer Elternbeirat). Diese Regelung findet sich nicht ausdrücklich in der Schulordnung und wird deshalb in einem Schreiben des Kultusministeriums erläutert.