BEV-aktuell Januar 2016

Erstellt von Bayerischer Elternverband e.V. | | Information

Sonderausgabe zum Entwurf der BayScho und Änderung des BayEUG

Sehr geehrte liebe Eltern,

das Kultusministerium bereitet derzeit Änderungen des bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes „BayEUG“ sowie der Schulordnungen vor. Künftig sollen Angelegenheiten, die für alle Schularten gleich geregelt sind, in der neuen bayerischen Schulordnung „BaySchO“ stehen. Das BayEUG wird teils redaktionell angepasst, teils geändert, die bisher gültigen Schulordnungen (z. B. GrSO, GSO, MSO, RSO, …) werden angepasst und zusammengefasst. Der Bayerische Elternverband ist aufgefordert worden, eine Stellungnahme zu den Entwürfen abzugeben. Dabei legen wir Wert auf Ihre Meinung. Bitte beantworten Sie die Fragen auf dem beigefügten Fragebogen und schicken Sie die Antworten - gerne elektronisch - bis zum 14. Februar 2016 an unsere Geschäftsstelle zurück. Weitergehende Anregungen nehmen wir natürlich gerne entgegen. Unseren Mitgliedern stellen wir darüber hinaus die Textfassung der Entwürfe auf Nachfrage gerne zur Verfügung.


BaySchO § 12 – Elternsprechtage und Sprechzeiten der Lehrer

Oft klagen Eltern, dass die Sprechzeiten der Lehrer zu starr sind. Die neue BaySchO sieht die freie Zeitvereinbarung - wie man z. B. der alten GrSO entnehmen konnte - nicht ausdrücklich vor. Hier besteht die Gelegenheit zu fordern, dass Sprechstunden frei vereinbart werden können.


BaySchO § 13 – Klassenelternsprecher

Die neue BaySchO sieht weiterhin keine Klassenelternsprecher an Förderschulen vor.
Der BEV-Landesvorstand findet, dieses Amt sollte an allen Schularten vorhanden sein. Auch die Eltern behinderter Kinder sollten ein gemeinsames Sprachrohr je Klasse haben können.


BaySchO § 14 – Wahl des Elternbeirats und des gemeinsamen Elternbeirats

Bislang setzte sich der Elternbeirat an Grund- und Mittelschulen ausschließlich aus Klassenelternsprechern zusammen. Nun soll er auch an diesen Schulen von und aus der gesamten Elternschaft gewählt werden. Natürlich sind auch Klassenelternsprecher weiterhin wählbar.
Vorteile: Es können sich mehr Personen zur Wahl stellen. Man kann Mitglied des Elternbeirats werden, ohne zugleich Klassenelternsprecher sein zu müssen. Das Wahlverfahren ist an allen Schularten gleich.
Nachteil: Der Aufwand für die Wahl wird größer.
Information: Das neue BayEUG lässt in Art. 66 nun an Grund- und Mittelschulen einen größeren Elternbeirat zu. Künftig wird nun, wie zuvor schon an Förderschulen, je 15 (früher 50) Schüler ein Elternbeiratsmitglied gewählt. Es bleibt bei mindestens fünf und höchstens zwölf Mitgliedern des Elternbeirates. Dies ist ein Gewinn für kleine Schulen mit wenigen Schülern!


BaySchO § 15 – Aufgaben der Elternvertretungen

Aufgabe des Elternbeirats ist es, „das Einvernehmen herzustellen“, z. B. bei der Namensgebung der Schule, beim Schulprofil, bei Zusammenstellung der Schülerfahrten, bei der „Festlegung der Grundsätze zur Durchführung von sonstigen Schulveranstaltungen“ und beim unterrichtsfreien Tag.
Der BEV-Landesvorstand findet, dass die zitierten Formulierungen, die auch in Art. 65 BayEUG verwendet werden, ausgesprochen schwammig und missverständlich sind. Insgesamt sieht der BEV-Landesvorstand nur andeutungsweise wirkliche Rechte und wesentliche Mitbestimmungsmöglichkeiten von Eltern formuliert. Insbesondere halten wir für wichtig, dass der Elternbeirat das letzte Wort bei Schulfahrten hat - z. B. wegen der den Eltern entstehenden Kosten.


BaySchO § 16 – Amtszeit der Elternvertretungen

Die Amtszeit der Klassenelternsprecher an Grund- und Mittelschulen beträgt ein Schuljahr und endet mit dem Ablauf des Schuljahres. An Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien legt der Elternbeirat die Amtszeit fest.
Der BEV-Landesvorstand findet, dass - je nach Bedürfnis und einheitlich an allen Schularten - die Amtszeit durch den Elternbeirat festgelegt werden sollte.
Die Amtszeit des Elternbeirats an Grundschulen und Mittelschulen beträgt ein Jahr, an den anderen Schularten zwei Jahre.
Das findet der BEV problematisch. Nach einem Jahr hat ein Neumitglied erfahrungsgemäß gerade erste Grundkenntnisse erworben, die es erst dann wirklich nutzbringend einbringen kann. Der Erfahrungsschatz „altgedienter“ Elternbeiratsmitglieder geht zu schnell verloren!


BaySchO § 17 – Schulforum

Das Schulforum wird mindestens einmal in jedem Halbjahr einberufen.
Gemessen an dem Anspruch, dass Schule und Eltern eine Bildungs- und Erziehungspartnerschaft eingehen sollen, findet der BEV-Landesvorstand dies herzlich wenig. Natürlich ist es jeder Schule unbenommen, mehr Sitzungen abzuhalten, dies passiert jedoch kaum. Würde eine in der BaySchO festgeschriebene Verpflichtung nicht ein wenig nützlichen Druck für den regelmäßigen Austausch aufbauen?


BaySchO § 25 – Finanzielle Abwicklung sonstiger Schulveranstaltungen

Auf Wunsch des Elternbeirats (oder an Schulen, an denen ein solcher nicht eingerichtet ist, des Schülerausschusses) ist den Eltern nach z. B. einer Klassenfahrt über die Verwendung ihrer Kostenbeiträge zu berichten.
Der BEV-Landesvorstand findet, die Abrechnung gehört per se zu einem ordentlichen Geschäftsgang, ohne dass dafür eigens ein Antrag gestellt werden muss.


BaySchO § 27 – Religiöse Erziehung, Religions- und Ethikunterricht

Nach unserer Auffassung des Entwurfstextes muss die eigene Religionsgemeinschaft zustimmen, wenn ein Kind einen andern Religionsunterricht als Pflichtfach besuchen will, weil die Schule den seiner eigenen Religionsgemeinschaft nicht anbietet.
Der BEV-Landesvorstand findet dies absurd. Eine Religionsgemeinschaft hat weder Verfügungs- noch Eigentumsrechte an ihren Mitgliedern oder deren Kindern. Die in Glaubenssachen herrschende grundrechtliche Freiheit kann auf diese Weise nicht beschränkt werden.


GrSO § 14 – Schulbesuch

Nach Abschluss des Modellversuchs „Flexible Eingangsstufe“ bieten nun alle Grundschulen, die in „Kombiklassen“ unterrichten, die Möglichkeit, die ersten beiden Jahre auch in einem oder in drei Jahren zu durchlaufen.
Der BEV-Landesvorstand findet das wunderbar und einen wichtigen Schritt hin zur inklusiven Schule!


BayEUG Art. 64 – Der gemeinsame Elternbeirat

Bestehen innerhalb einer Gemeinde oder eines Schulverbands jeweils mehrere Grundschulen, Mittelschulen oder Förderzentren, so wird für diese zusätzlich ein gemeinsamer Elternbeirat gebildet. Dies gilt auch für Förderzentren desselben Sachaufwandsträgers.
Der gemeinsame Elternbeirat dient ursprünglich dazu, dass der jeweilige „Sachaufwandsträger“ nicht jeden Schulelternbeirat zur selben Frage einzeln ansprechen muss, sondern alle gemeinsam erreicht.
Der BEV-Landesvorstand meint, dass ein solches kommunales oder landkreisweites Gremium auch für Realschul- und Gymnasialeltern gut und nützlich wäre, und zwar hier auch unabhängig vom Sachaufwandsträger. Dies kann insbesondere wichtig sein für Fragen der Schülerbeförderung, zur allgemeinen Information und Meinungsbildung und vieles Weiteres mehr.


BayEUG Art. 86 – Ordnungsmaßnahmen

Das alte BayEUG sah bei Ordnungsmaßnahmen (Ausschluss vom Unterricht oder Androhung der Entlassung, nicht aber bei der Entlassung) auf Antrag des Betroffenen bzw. seiner Eltern eine Stellungnahme des Elternbeirats vor. Diese musste bei der Entscheidung der Lehrerkonferenz gewürdigt und deren Vorschlag an die letztlich entscheidende Schulaufsichtsbehörde beigefügt werden. Das neue BayEUG sieht dagegen nur noch eine Anhörung des Elternbeirats vor, von der Pflicht zu deren Würdigung ist keine Rede mehr.
Eine Anhörung, die nicht einmal mehr gewürdigt werden muss, hat nach unserer Meinung einen wesentlich geringeren Stellenwert als eine Stellungnahme. Vor allem aber kann sie nirgends beigefügt werden. Somit verschwindet die Meinung der Elternvertretung auf dem Weg zur Schulaufsichtsbehörde.


BayEUG Art. 88 – Zuständigkeit und Verfahren (bei Ordnungsmaßnahmen)

Weder im alten noch im neuen BayEUG ist vorgesehen, dass der Elternbeirat über getroffene Ordnungs- oder Sicherungsmaßnahmen - dazu gehört immerhin die Entlassung eines Schülers! - unterrichtet wird.
Nun schwebt dem Kultusministerium eine - begrüßenswerte - Bildungs- und Erziehungspartnerschaft zwischen Eltern und Schule vor. Der BEV-Landesvorstand ist der Ansicht, dass die Informationen über derart gravierende Vorgänge nicht ausgeklammert werden dürfen, wenn sich Schule und Eltern tatsächlich als Partner verstehen sollen. Dem entsprechend sollte dies im neuen BayEUG festgehalten werden.