Stellungnahme zum Entwurf des Bayerischen Integrationsgesetzes (BayIntG)

Erstellt von Martin Löwe und Henrike Paede | | Stellungnahme

Stellungnahme des Bayerischen Elternverbands zum Entwurf des Bayerischen Integrationsgesetzes (BayIntG) vom 6. April 2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bayerische Elternverband bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Die Intention des Bayerischen Integrationsgesetzes begrüßen wir, hierdurch wird Klarheit und damit Handlungssicherheit geschaffen. Uns scheint der Spagat, die landeseigene Identität zu wahren und dennoch grundsätzlich offen für alle Schutzsuchenden zu sein unter der Prämisse des Förderns und Forderns weitgehend gelungen.

Dennoch haben wir folgende Anmerkungen hierzu:

Zunächst eine Verständnisfrage, die möglicherweise nicht nur uns als juristische Laien interessiert, sondern deren Klärung von allgemeiner Bedeutung sein kann. Das Bayerische Integrationsgesetz hat der Natur nach Schnittstellen zu den unterschiedlichsten Rechtsnormen. So werden mindestens Teile des Grundgesetzes, der bayerischen Verfassung, des Strafrechts, des Sozialrechts und der Schulgesetze nicht nur berührt, sondern abgebildet bzw. abgeändert dargestellt. Zudem verleiht die Präambel dem Gesetz den Anschein einer herausgehobenen Stellung. Wie ist das Gesetz also konkret in die Hierarchie der Rechtsnormen einzuordnen?

Zu den einzelnen Artikeln:

Art. 3 Abs. 1 Satz 2 – Allgemeine Integrationsförderung

Es muss sichergestellt sein, dass Migrantinnen und Migranten auch dann Bildungsförderung bekommen, wenn sie besondere Unterstützung in Hinblick auf ihre persönlichen Anlagen benötigen. Auch Defizite können veranlagt sein. Hierbei ist insbesondere zu denken an Einschränkungen bei Motorik und Wahrnehmung, bei Lernstörungen, psychischen Störungen, LRS, Dyskalkulie und geistiger Behinderung. Daher muss Satz 2 nach dem Wort „auszugleichen“ enden.

Art. 5 Abs. 3 Satz 2 – Vorschulische Sprachförderung

Es muss lauten: „Die Erziehungsberechtigten des Kindes werden … informiert“. Satz 3 kann dadurch entfallen.

Art. 7 Abs. 2 – Schulen

Es muss lauten: „Auf die interkulturelle und integrative Kompetenz wird … Wert gelegt.“ Ein „Soll“ ist zu unverbindlich.

Art. 8 Satz 1 – Hochschulen

Satz 1 muss nach dem Wort „auszugleichen“ enden. Es muss sichergestellt sein, dass Migrantinnen und Migranten auch dann Bildungsförderung bekommen, wenn sie besondere Unterstützung in Hinblick auf ihre persönlichen Anlagen benötigen. Auch Defizite können veranlagt sein. Hierbei ist insbesondere zu denken an Einschränkungen bei Motorik und Wahrnehmung, bei Lernstörungen, psychischen Störungen, LRS, Dyskalkulie und geistiger Behinderung.

Art. 14 Abs 1 – Unterlaufen der verfassungsmäßigen Ordnung

Absatz 1 hat allenfalls informativen Charakter, da die Sachverhalte bereits anderweitig geregelt sind. Unseres Erachtens kann dieser Absatz entfallen.

Art. 15 Abs 1 Satz 1 – Bayerischer Integrationsbeauftragter

„Der Ministerpräsident beruft und entlässt eine Persönlichkeit … “ – der Begriff „Persönlichkeit“ mutet in diesem Zusammenhang merkwürdig an. Besser wäre der neutrale Begriff „Person“ in Verbindung mit „einschlägig qualifiziert“.

Art. 17 Satz 1 – Ausschluss der Klagbarkeit

Es macht keinen guten Eindruck, den Zuwanderern die üblichen Rechtsmittel bei den Integrationsleistungen nicht zu gewähren. Wir fordern die komplette Streichung von Satz 1.


Mit freundlichen Grüßen
Martin Löwe, Landesvorsitzender
Henrike Paede, Stellvertretende Landesvorsitzende